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Die Freiheit der Meinung setzt voraus, daß man eine hat (Heinrich Heine)

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Donnerstag 19. November 2009

Falsch geparkt hat man nur, wenn man erwischt wird
Murphy

 

Drahtlose Spitzfindigkeit

394px-CB-HandfunkgeraetEin Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 40,- €.

Das ließ sich der Autofahrer nicht gefallen und zog vor das Oberlandesgericht Köln. Das Urteil war ein bisserl überraschend (via Beck-Blog).

Schnurlostelefone beziehungsweise deren Mobilteile oder Handgeräte könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur an die gemeinhin als «Handy» bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.

Dieses Urteil ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Juristen können aus Gras Bäume machen und aus Nagelfeilen Waffen, aber auch aus Mücken Elephanten und umgekehrt. Und da soll es auf einmal eine Rolle spielen, daß die mobile Einheit eines Festnetztelephons eben mehr fest als mobil ist? Auch wenn sie aussieht wie ein Handy und gehalten wird wie ein Handy? Und in manchen Tarifen sogar ein Handy IST (ich sage nur O2 und die „Home Zone“)? Was ist denn da aus der guten alten Technik des Analogieschlusses geworden? Dann darf man ja auch ein Funkgerät verwenden. Also ein CB-Funk-Handgerät, auch Gurke genannt!

Neulich wurde ich selbst von der Polizei angehalten, weil ich mein Telephon in der Hand gehalten hatte. Ich befand mich übrigens weitgehend stehend im Berufsverkehr. Stop and Go. Mehr Stop als Go. Der Mann neben mir las Zeitung. Die Dame hinter mir schminkte sich. Das Paar vor mir war in ein lebhaftes Gespräch verwickelt, könnte ein Ehestreit gewesen sein. Und ich habe mein Telephon in der Hand gehalten. Nicht am Ohr, übrigens, sondern in der Hand. Aber das reichte dem Beamten am Straßenrand. Er gab mein Kennzeichen weiter an die Polizisten an der ein paar hundert Meter entfernten Straßensperre. Natürlich wurde ich angehalten. Oder, wie man so schön sagt, „rausgezogen“. Die anderen durften weiterfahren, Zeitung lesen, sich schminken oder streiten. Inzwischen war ein Dirigent dazugekommen. Sah nach 4. Bruckner aus, was er da mit geschlossenen Augen dirigiert hat. So stelle ich mir Fahruntüchtigkeit vor.

Ich gehöre gottseidank zu den vernünftigen Menschen, die eine Freisprechanlage haben im Auto. Die man übrigens bedienen kann, ohne das Lenkrad loszulassen und ohne das Telephon auch nur anzufassen. Mein Telephon läßt sich aber auch als Diktaphon verwenden. Da ich meine Handschrift nicht lesen kann, wenn ich beim Autofahren etwas schreibe, diktiere ich lieber. Das erhöht aber mein Risiko, denn Schreiben beim Fahren ist nicht so automatisiert strafbedroht wie Telephonieren.

Der Beamte, der an meine Seitenscheibe geklopft hatte, kündigte mir einen Bußgeldbescheid an. Ich widersprach, ich hätte nicht telephoniert, sondern diktiert. Er sagte, da käme es nicht drauf an, es sei ein Telephon und ich hätte es in der Hand. Ich sagte, ich könnte sogar beweisen, dass ich nicht telephoniert hätte. Er sagte, dass er alle Tricks kenne und von solchen „Beweisen“ nicht leicht zu beeindrucken sei. Ich spielte ihm unsere gesamte Unterhaltung vor, schließlich hatte ich das Ding ja immer noch angehabt. Als wir an die Stelle kamen, wo er sagte, daß er alle Tricks kenne, brach er ab und meinte, ich könne nun weiterfahren, nachdem inzwischen auch sein Kollege meine Papiere nach Überprüfung wiedergebracht hatte.

Und damit bin ich durchgekommen!?

Nicht damit, dass das Auto praktisch stand und ich als „Fahrer“ nur sehr theoretisch gerade aktiv war. Nicht damit, daß ich weder Schlangenlinien gefahren bin, noch notorisch ohne Blinker, wie es die Handytelephonierer gerne tun. Sondern damit, daß ich einfach nur nicht telephoniert habe. Und wie wir jetzt erfahren, hätte es zumindest aus Kölner Sicht ein Handy-Telephonat sein müssen. Wie die Justiz nun zu einem Skype-Client stehen würde, der sich an die nach wie vor vorhandenen WLAN-Stationen unterwegs gewandt hätte? Köln hätte logischerweise weiter sagen müssen, daß Skype-Clients auf Mobiltelephonen via WLAN „für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet seien.“ Wobei man mit der Nutzung offener WLANs durchaus anderen Ärger bekommen kann, wie hier zu lesen war…

Die Krankheit ist hier die Überregulierung. Nicht das Telephonieren darf man verbieten, sondern das unsichere Fahren muß man ahnden. Wer abbiegt ohne zu blinken, Schlangenlinien fährt, andere schneidet und immer erst auf den letzten Drücker vor roten Ampeln oder Zebrastreifen stehenbleibt, der sollte dafür mit Bußgeldern rechnen müssen, mit Punkten und Fahrverboten. Aber das geht ja nicht, wer will das schon kontrollieren? Und wir wissen ja, die Straße ist doch weitgehend

ein rechtsfreier Raum.

Bildquelle: CB-Handfunkgerät, ©Benjamin Heinecke

 

3 Kommentare zu “Drahtlose Spitzfindigkeit”

  1. Karl Szmutny sagt:

    > Dann darf man ja auch ein Funkgerät verwenden. Also ein CB-Funk-Handgerät, auch Gurke genannt!

    dies ist tatsächlich nicht verboten. Ich betreibe selbst ein Funkgerät im Auto und wurde deswegen schon „rausgezogen“. Mit der Argumentation, dass ein Funkgerät die Verkehrssicherheit nicht gefährdet, da dies nur eine „sprechen oder hören“ Funktion besitzt, konnte ich bis jetzt jeden Polizeibeamten überzeugen. Der Benutzer ist nicht dazu gezwungen, auf Fragen des Gesprächspartners sofort zu antworten. Anders verhält sich das bei einem Handy. Leider finde ich den Gerichtsbeschluss nicht mehr, welcher mit dieser Argumentation entschieden wurde…

  2. Karl Szmutny sagt:

    Der DARC hatte damals dieses Dokument dazu veröffentlicht: http://www.darc.de/aktuell/handyverbot.pdf

  3. Tim Cole sagt:

    Funk ist Funk, da helfen keine Pillen. „Mobilfunk“ ist laut Wikipedia „die Sammelbezeichnung für den Betrieb von beweglichen Funkgeräten. Darunter fallen vor allem tragbare Telefone, (Mobiltelefone, siehe auch: Mobilfunknetz) und in Fahrzeuge eingebaute Wechselsprechgeräte (etwa Taxifunk). In folgedessen müsste auch ein Walkie Talkie verboten sein.

    Aber warum nur Funkgeräte? Wie ist es mit Zigaretten? Mit einer Wurstsemmel? Einer Colaflasche? Oder die gemeingefährliche Banane? Das einschlägige § 23 Abs. 1 a StVO ist, wie verschiedene Juristen festgestellt haben, eigentlich kein Handy-Verbot, sondern ein „Hand-held-Verbot“, denn es heisst dort: „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“

    Der Gummersbacher Amtsrichter Albert Bartz ist übrigens der Auffassung, das Handy-Verbot verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil außer dem Telefonieren keine andere Aktivitäten am Steuer bestraft werden. Der Richter reichte einen einschlägigen Vorfall beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Wir dürfen gespannt sein!

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