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Die Freiheit der Meinung setzt voraus, daß man eine hat (Heinrich Heine)

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Mittwoch 7. Juli 2010

Um sein Nichtwissen wissen ist das höchste. Um sein Wissen nicht wissen ist krankhaft.
Laotse

 

Augenmaß

Das Bild einer Frau war auf dem Webserver ihres Arbeitgebers abgelegt. Dort wurde es von einer Personensuchmaschine gefunden und bei entsprechenden Suchen als Ergebnis präsentiert. Die Frau hatte ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis gegeben, das Bild zu zeigen, aber nicht der Suchmaschine. Daher wollte sie von der Suchmaschine Geld sehen. Entschädigung.

Das Landgericht Hamburg hat am 15.06.2010 ein Urteil gesprochen (Az.: 325 O 448/09). Weise Entscheidung: Wenn die Frau gewonnen hätte, wäre es bald dunkel bei den Bilder- und Personensuchmaschinen. Es mußte nicht geprüft werden, ob die Frau verlangen konnte, dass die Suchmaschine ihr Bild unterdrückt – das hatten die Betreiber bereits erledigt. Aber darum ging es der Frau wohl nicht, sie wollte ja Geld für die Vergangenheit.

Klare Sache also, vor allem im Licht der aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08). Detail am Rande: Die Klägerin brachte vor, daß sie zwar wisse, dass man ganz einfach technisch verhindern könne, daß Suchmaschinen einen Server durchsuchen, aber es sei ja nicht ihr Server. Das war eine Finte, denn sie mußte ja nur ihren Arbeitgeber darum bitten und bei Verweigerung ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung zurückziehen. Das Interessante daran: Eine Argumentation, das böse böse Internet sei so kompliziert, da könne man als Laie keinen Einfluß nehmen, wurde nicht einmal versucht.

Wie geht man vor? Der blutige Laie greift zu Google, fragt „Suchmaschinen“ und „aussperren“ und erhält sofort übersichtlich jede Menge Erklärungen und Hinweise und lernt spätestens jetzt die Datei robots.txt kennen. Und daß man suchen kann, darf heute vorausgesetzt werden. Und selbst die Klägerin räumt durch ihre Argumentation ein:

Das ist heute also bereits Allgemeinbildung.

Bildquelle: www.gerichtsvollzieher.at

 

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