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Die Freiheit der Meinung setzt voraus, daß man eine hat (Heinrich Heine)

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Dienstag 29. Mai 2012

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Art. 14 Abs. 2 GG

 

Mythos #1: Geistiges Eigentum gibt es nicht

Geistiges Eigentum existiere nicht, liest man immer wieder, weil es das nicht geben kann. Eigentum ist nämlich definiert als rechtliche Zuordnung von Gegenständen zu einer natürlichen oder juristischen Person. Wichtig dabei ist die nahezu beliebige Verfügungsgewalt des Eigentümers, nur beschränkt durch eigene Gesetze.

Gegenstände also, ausschließlich. Na gut, das beschränkt den Begriff „Eigentum“ an Ideen, Bildern, Texten oder Melodien auf Medien, mithilfe derer sich diese nicht-dinglichen Entitäten manifestieren. Oder, weniger geschwollen: Wenn man etwas nicht anfassen kann oder sich draufsetzen, kann man es nicht besitzen im wortwörtlichen wie im juristischen Sinn. Und Besitz und Eigentum sind außerhalb der juristischen Welt eh Synonyme, weil, juristisch gesehen, Eigentum ein recht sperriger Begriff ist.

Und wenn etwas kein Eigentum sein kann, dann kann man es auch nicht stehlen, denn nach einem Diebstahl hat der Eigentümer die Sache nicht mehr. Daher wird messerscharf geschlossen, könne beim Kopieren eines Werkes von geistigem Diebstahl nicht die Rede sein. Das ist nicht nur ein wenig schlicht gedacht, es bringt uns vielmehr nicht weiter, da es der Liste gegenseitiger Polemiken einfach nur einen weiteren Eintrag hinzufügt.

Es geht ja überhaupt nicht wirklich um Eigentum, sondern um Rechte. Mithilfe der Weitergabe von Rechten gegen Geld wird aus Geistigem Eigentum dann doch recht schnell auch klassisches Eigentum. So gesehen ist Geistiges Eigentum eine Art „potentielles Eigentum“. Etwas, das man in materielle Werte umwandeln kann. Jede Einschränkung dieser Rechte, z.B. durch Ignorieren der Exklusivität oder Einführen einer Frist, nach der geistiges Eigentum gemeinfrei wird, vermindert den erzielbaren Gegenwert.

Geistiges Eigentum und Eigentum sind also nicht dasselbe, wenngleich die Verbindung klar ist. Wollte man Eigentum an Bildern, Texten oder einfach nur Ideen direkt als Eigentum wahrnehmen, könnte man es ja einfach nur Eigentum nennen. Die Wortschöpfung geistiges Eigentum deutet doch genau darauf hin, daß es sich eben nicht um das klassische Eigentum handelt. So einfach ist das. Mit dem geistigen Diebstahl verhält es sich analog.

Ein Vorschlag für den common sense: Können wir uns darauf einigen, daß der Kreative, der „etwas“ in die Welt bringt, ein besonderes Recht daran hat? Daß ihm in gewissem Sinne sein eigenes Werk gehört? Und wie weit soll dieses Recht gehen? Wenn wir uns auf den Begriff des geistigen Eigentum verständigen wollen, dann sollten wir aber auch Art. 14 Abs. 2 GG nicht aus den Augen verlieren: Eigentum gehört einem nicht nur, es verpflichtet auch. Und wer über Eigentum spricht, wird möglicherweise auch mit Enteignung konfrontiert (ebda. Abs. 3).

Mindestens sollte gelten:

  1. Urheber dürfen immer verlangen, daß ihr Name untrennbar mit dem Werk verbunden ist.
  2. Nicht so klar ist, ob dieses Recht veräußerbar sein sollte. Derzeit ist es das eher nicht.
  3. Die Rechte zur Veröffentlichung liegen bis zur Veröffentlichung vollständig beim Urheber.
  4. Diese sind natürlich veräußerbar, der Urheber kann jemanden nicht nur mit der Veröffentlichung beauftragen, sondern ihm auch die wirtschaftlichen Chancen und Risiken übertragen.

Ist allerdings einmal etwas in der Öffentlichkeit, also veröffentlicht, ist jedes Geschäftsmodell zum Scheitern verurteilt, das weiterhin auf exklusive Weitergabe von Rechten an diesen veröffentlichten Werken setzt. Wieso dies zwangsläufig so sein muß, schauen wir uns später an.

Bildquelle: CCC-Aktion von 2005

 

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