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Die Freiheit der Meinung setzt voraus, daß man eine hat (Heinrich Heine)

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Mittwoch 10. September 2008

Maiora cupimus, quo maiora venerunt (Je mehr wir bekommen haben, desto mehr wollen wir haben)
Seneca

 

Interessantes Geschäftsmodell

JustitiaEin Anwalt vertrat seinen Mandanten vor Gericht. Dafür wollte er sein Honorar. Gut, dass sein Mandant eine Rechtschutzversicherung hatte, dachte der Anwalt. Aber die zahlte nicht, mit der Begründung, dass der Anwalt und der Mandant ein und derselbe waren. Der Anwalt berief sich auf die freie Anwaltswahl – er dürfe jeden Anwalt nehmen, also auch sich selbst. Ein Gericht sah das nun anders, gelesen bei Focus online.

Zunächst kratzt der Laie sich am Kopf. Die freie Anwaltswahl, die einen bestimmten Anwalt ausschließt, ist nicht frei. Widerspruch, q.e.d., die Versicherung muß zahlen. Dann der Weg des Analogschlusses. Nehmen wir an, jemand hat eine Vollkaskoversicherung für sein Auto. Er fängt sich eine Beule ins Blech ein. Laut Gutachter, sage wir, 1000€ Schaden. Der Mann ist zufällig Spengler und dengelt sich sein Blech wieder glatt und lackiert es auch noch. Dafür bekommt er die 1000€ problemlos von der Versicherung. Wo ist der Unterschied?

Vermutlich ganz einfach in den Versicherungsbedingungen …. Und die sind nicht ganz unerklärlich, denn in dem speziellen Fall ging es ja um eine Klage des Anwalts gegen seine eigene Kanzlei wegen Fahrtkosten. Dürfte er das abrechnen, würde er sich vermutlich den lieben langen Tag verklagen. Er gliche dem Orthopäden, der sich jedes mal, wenn er sich streckt und räkelt, eine Liquidation zuschickt mit diversen GOÄ-Ziffern, inklusive dem wichtigen Punkt nach GOÄ Beratung, auch telephonisch, und

das dann der Krankenkasse vorlegt

Bildquelle: Wikimedia

 

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