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Die Freiheit der Meinung setzt voraus, daß man eine hat (Heinrich Heine)

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Freitag 11. Juni 2010

Ein Dieb glaubt, daß ein jeder stiehlt.
Edgar Watson Howe

 

Emmely, weiter so!

Im Februar 2009 hatte sich die Frage gestellt, wieviel Geld man stehlen darf, wieviel Kollegen man anschwärzen darf und wieviel weitere Un­wahr­heiten ein Arbeitgeber als Lappalie hinzunehmen hat, bevor er einer Mitarbeiterin das Vertrauen entziehen darf. Die Antwort ist, für mich über­raschend, nicht völlig klar gewesen, aber eine Untergrenze wissen wir jetzt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Emmely-Affäre neu entschieden, ein detaillierterer Bericht steht beispielsweise in der WELT. Auf jeden Fall: Das Einstreichen zur Aufbewahrung übergebener Klein­beträge und der Versuch, diese Über­tretung einer Kollegin in die Schuhe zu schieben, ist nach dreißig Dienstjahren erlaubt. Besser gesagt, recht­fertigt „höchstens“ eine Abmahnung. Auch, wenn es sich um eine Kassiererin handelt, also um jemanden, von dem man erwartet, dass er äußerst korrekt, um nicht zu sagen penibel bis zur Pingeligkeit, mit Geld umgeht.

Die Frage ist also immer noch offen: Was darf man denn nun mitgehen lassen? Und wieviel, wenn man noch keine dreißig Dienstjahre auf dem Buckel hat?  Aus dem AGG („Antidiskrimierungsgesetz“) folgt doch direkt, dass niemand aufgrund seines Alters benachteiligt werden darf. Ein 25jähriger wird hoffentlich seine Grund­be­dürf­nisse befriedigen dürfen. So nannte es damals im oben zitierten Zusammenhang der Fraktionsvize der LINKEN, Wolfgang Neskovic. Wörtlich hatte er es „existenzielle Arbeitnehmerinteressen“ genannt. Nun, nachdem der 25jährige keine 30 Dienstjahre haben kann, würde doch eine fristlose Kündigung ihn unangemessen be­nach­tei­ligen, die Betriebszugehörigkeit darf also doch nicht als Kriterium gewertet werden.

Wenn jemand, der nicht gekündigt werden darf, einen Euro abgreift, darf er immer noch nicht gekündigt werden. Daraus folgt per Vollständiger Induktion, daß entweder beliebige Beträge gestohlen werden dürfen oder daß hier elementare Regeln nicht gelten (kleine Reminiszenz an die Schulzeit, Oberstufenmathematik).

„C’est si BON, Emmely!“ jubelt mit schrägem Humor das Neue Deutschland. Ich hingegen fühle tiefes Bedauern für die arbeitslose Kassiererin, die nun keinen Job hat, obwohl sie ehrlich gewesen wäre, freundlich zu Kollegen und Kunden. Die, deren Arbeitsplatz die unselige Emmely ja nun wieder innehat. Mit allen Konsequenzen. Was wird sich wohl die Kollegin denken, der Emmely die Sache damals in die Schuhe schieben wollte?

Weiter so?

Bild: Völlig ohne jeden Zusammenhang. Vielleicht, weil alle heute aus dem Neuen Deutschland zitieren.

 

2 Kommentare zu “Emmely, weiter so!”

  1. Wolf-Dieter sagt:

    Sie brauchen Emmely nicht zu mögen.

    Was darf man denn nun mitgehen lassen?

    Wie vorher auch: nichts. Die Feststellung des Sachverhalts Diebstahl war übrigens zweifelhaft.

    Aus dem AGG (“Antidiskrimierungsgesetz”) folgt doch direkt, dass niemand aufgrund seines Alters benachteiligt werden darf.

    Es geht hier um Dienstjahre, nicht um Alter. Also keine Diskriminierung.

    Ich hingegen fühle tiefes Bedauern für die arbeitslose Kassiererin, die nun keinen Job hat, obwohl sie ehrlich gewesen wäre, freundlich zu Kollegen und Kunden. Die, deren Arbeitsplatz die unselige Emmely ja nun wieder innehat.

    Es geht nicht um Emmely. Es geht um (bzw. gegen) fadenscheinige Gründe für fristlose Kündigungen. Davon ist nicht nur Emmely betroffen, sondern buchstäblich jeder im Arbeitsverhältnis.

  2. svb sagt:

    Mir geht es um Emmely. Es geht mir nicht generell um fadenscheinige Gründe für fristlose Kündigungen, jedenfalls nicht hier in diesem Artikel.

    Das mit den Dienstjahren artet ein bisserl aus in Gscheithafelei, aber ich kann nicht widerstehen: Wenn ein Angestellter 25 Jahre ist, kann er keine dreißig Dienstjahre haben. Daher ist er benachteiligt. Also doch Diskriminierung (und lassen Sie das halt bitte als Überspitzung und Satire durchgehen).

    Die Frage, wieviel man mitgehen lassen dürfe, habe ich ja, wie man im Text sehen kann, nicht jener Emmely gestellt, sondern z.B. Herrn Neskovic, stellvertretend für alle anderen, die selbst nachgewiesenen Diebstahl im kleineren Rahmen für entschuldbar halten. Daß ich mit „Diebstahl“ jene Emmely nicht meine, muß ich doch nicht extra erwähnen. Ich schrieb doch:

    Das Einstreichen zur Aufbewahrung übergebener Klein­beträge und der Versuch, diese Über tretung einer Kollegin in die Schuhe zu schieben, ist nach dreißig Dienstjahren erlaubt.

    Also, ich bitte um Verständnis, aber mir geht es nur um „Emmely“ und um Pharisäertum. Meines Erachtens hat man die Falsche auf den Schild gehoben. Im übrigen halte ich sämtliche dieser sogenannten Bagatellkündigungen nicht um ein Phänomen ausufernden Kapitalismusses, sondern eher um Phänomene einer etwas überhitzten Berichterstattung. Es dürfte sich bei genauerer Betrachtung in jedem Fall eine Berechtigung für die jeweiligen Urteile ergeben, unabhängig, ob die Gerichte für oder gegen den Arbeitgeber entschieden haben. Unverständliche arbeitnehmerfreundliche Beispiele gibt es ja auch genug, ich denke an den Fall eines Mannes, der trotz ausdrücklichem Verbot mit einem Produktionsrechner wohl ins Internet ging. Die Kündigung war unwirksam, auch wenn es sich um eine wiederholte Kompromittierung der zu recht strengen Sicherheitsregeln des Betriebs handelte. Auch hier halte ich es für möglich, dass der Richter den Fall richtig gewürdigt hat und die Sache nur in der Zusammenfassung haarsträubend klingt.

    Audiatur et altera pars.

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